Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 27. Mai 2010 entschieden, dass eine Berliner Schule einem muslimischen Schüler das Gebet außerhalb des Religionsunterrichts verbieten darf. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass eine Einschränkung der Religionsfreiheit in der Schule gerechtfertigt sei, um andere Verfassungsgüter zu schützen. Solche sind die Glaubensfreiheit der anderen Schüler, die Elternrechte und der für den staatlichen Erziehungsauftrag notwendige Schulfrieden.
Gegen das Urteil kann noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Bundesweit ist es das erste derartige Urteil eines Obergerichts. Das Aktenzeichen lautet: 3 B 29.09.